Wien – Nach den Feiertagen steht für viele der Umtausch von Weihnachtsgeschenken an. Die Arbeiterkammer (AK) gibt wichtige Informationen zu Umtauschrechten und Gutscheinen. Während im stationären Handel kein gesetzliches Umtauschrecht besteht, gilt für Onlinekäufe eine Frist von 14 Tagen.
Kein Umtauschrecht im stationären Handel
Ein Umtausch im stationären Handel ist nur möglich, wenn Händler:innen dies freiwillig anbieten. „Das Umtauschrecht muss entweder auf der Rechnung vermerkt sein oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) definiert werden“, erläutert die AK.
Onlinehandel: 14 Tage Rücktrittsrecht
Bei Onlinekäufen haben Konsument:innen grundsätzlich ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa für personalisierte Waren oder Eintrittskarten. „Wenn Verbraucher:innen nicht korrekt über ihr Rücktrittsrecht informiert werden, verlängert sich die Frist um zwölf Monate“, so die AK.
Gewährleistung bei fehlerhaften Geschenken
Wenn ein Geschenk Mängel aufweist, etwa eine defekte Kaffeemaschine, greift der Gewährleistungsanspruch. „Händler:innen sind verpflichtet, die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos zu reparieren oder auszutauschen“, erklärt die AK. Wenn dies nicht möglich ist, können Konsument:innen eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen.
Gutscheine schnell einlösen
Gutscheine sind bis zu 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung der Frist ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn der Unternehmer einen triftigen Grund anführt. Die AK rät, Gutscheine zeitnah einzulösen, um im Insolvenzfall des Anbieters Verluste zu vermeiden.
Quelle: APA-OTS, Datum: 29.12.2025, Website: http://wien.arbeiterkammer.at
Autor: hml (hml@scripora.com)