Wien – Angesichts der jüngsten heftigen Schneefälle und der damit verbundenen Schwierigkeiten, pünktlich zur Arbeit zu kommen, erklärt der österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB), dass Arbeitnehmer:innen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten müssen, wenn sie aufgrund von Naturereignissen an ihrem Arbeitsweg gehindert werden.
Verhinderungsgrund für Arbeitsverweigerung
„Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt“, betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller. Arbeitnehmer:innen sind jedoch verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um rechtzeitig zum Arbeitsplatz zu gelangen. Kommt dies aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht zustande, kann der Arbeitgeber eine Verspätung oder ein Fernbleiben nicht als Grund für eine Entlassung anführen oder sanktionieren.
Pflicht zur Information
Ein einfaches Zuhause-Bleiben ist jedoch nicht ausreichend. „Außerdem muss der Arbeitgeber vom Zuspätkommen oder der Verhinderung informiert werden“, führt Müller weiter aus. Damit wird die Verantwortung der Arbeitnehmer:innen in den Vordergrund gestellt.
Kinderbetreuung hat Vorrang
Ein weiteres wichtiger Aspekt ist die Kinderbetreuung. Wenn aufgrund der Schneefälle Schulen oder Kindergärten geschlossen bleiben und keine alternative Betreuung verfügbar ist, müssen Eltern zu Hause bleiben können. Müller erklärt: „Ich bin verpflichtet, meine Fürsorgepflicht zu leisten und werde in dieser Zeit mit dem Kind zu Hause bleiben können – auch ohne Urlaub abbauen zu müssen.“
Für weitere Informationen können interessierte Leser:innen die Homepage des ÖGB besuchen: Unwetter und Überflutungen: Darf ich von der Arbeit fernbleiben?
Quelle: APA-OTS, Datum: 10.01.2026,
Autor: hml (hml@scripora.com)